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Das Gruppentreffen findet in zwangloser Atmosphäre statt.


Religionsgemeinschaftliches Selbstbestimmungsrecht („kirchliches Selbstbestimmungsrecht“)

Als Religionsgemeinschaft genießt die WTG zum einen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV (Weimarer Republik Verfassung) religionsgemeinschaftliches Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf die eigenen Angelegenheiten. Dieses wird nur durch die für alle geltenden Gesetze beschränkt.

Aus dem Selbstbestimmungsrecht folgen im Einzelnen:
Das Recht der Religionsgemeinschaft zur Selbstbestimmung ihrer Organisationsstruktur sowie über die Mitgliedschaft in ihr und damit eng verbunden das Recht zum Erlass von Regelungen hierzu und zu ihrer inneren Ordnung überhaupt.
Das in der „Kirchenverfassung“ ausdrücklich erwähnte Recht, selbst über die Besetzung ihrer Ämter zu entscheiden.
Das Recht, religionsgemeinschaftliche Dienst- und Arbeitsverhältnisse besonderen Bedürfnissen des Glaubensauftrags entsprechend auszugestalten.
Das Recht zur eigenen Verwaltung ihres Vermögens.
Das Recht, über Lehre und Kultus zu bestimmen.
Das Recht, eigene Ausbildungsstätten für die religionsgemeinschaftlich definierten Ämter einzurichten und zu betreiben;

Aus meiner Erfahrung in der Zeit meiner Mitgliedschaft, kann ich bestätigen, dass sie vor allem das Recht, eigene religionsgemeinschaftliche Gerichte („Kirchengerichte“) zu betreiben dazu nutzen, um ihre Praxis des Gemeinschaftsentzuges zu pflegen, die in keinem Punkt dem rechtsstaatlichen Anspruch genügt. Sie praktizieren im Rahmen sogenannter Komitee-Verhandlungen hochnotpeinliche, inquisitorische Befragung der Delinquenten.
Als abstoßend und besonders verwerflich empfinde ich zum Beispiel die Befragung von Jugendlichen zu ihren angeblichen sexuellen Fehlern durch drei Männer, die weder Juristen, noch Psychologen oder Pädagogen sind. Das traumatisiert sehr häufig die betroffenen minderjährigen Mädchen extrem. Mir wurde von Selbstmordfällen berichtet.
Ein weiteres Sonderrecht ist der Schutz jedes vermögenswerten Rechts in Bezug auf bewegliche Sachen und Immobilien sowie sonstiger Rechte, die einem religiösen Zweck wie etwa Kultus-, Unterrichts- oder Wohltätigkeitszwecken gewidmet sind und zur Erfüllung der religionsgemeinschaftlichen Aufgaben notwendig sind.
Die Definition was "notwendig" ist, scheint mir weitgehend durch die Religionsgemeinschaft frei gestaltbar.
Sie beinhaltet die Religionsgutsgarantie nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV. Aus ihr folgt der Schutz jedes vermögenswerten Rechts in Bezug auf bewegliche Sachen und Immobilien sowie sonstiger Rechte, die einem religiösen Zweck dienen.
Nach dem Grundsatz der Parität muss der Staat die verschiedenen Religionen, ihre Angehörigen und ihre Gemeinschaften gleich behandeln. In Bezug auf die Religionsgemeinschaften folgt dies aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.

Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis sich auch die Religionsgemeinschaften der muslimischen Zuwanderer auf diese Sonderrechte berufen.

Was für die WTG ein wichtiges, erstrebenswertes Ziel für die Erreichung des anerkannten  Körperschafts-Status war, dürfte vor allem der daraus folgende  Schutz vor Insolvenz sein:

Insolvenzunfähigkeit Für Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus ergibt sich unmittelbar aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 WRV deren Insolvenzunfähigkeit, d.h. gegen sie können keine Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Das Recht für die Beschäftigung der Mitglieder ohne Bezahlung leitet sich ebenfalls aus diesem Sonderrecht ab: öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse zu begründen (Dienstherrnfähigkeit) und Ämter zu besetzen, ohne dabei an die normalerweise für öffentlich-rechtliche Dienstherrn geltenden staatlichen Rechtsvorschriften gebunden zu sein (vgl. dementsprechend § 135 BRRG); ferner das Recht, gegen diese religionsgemeinschaftlichen Amtsträger bei Dienstvergehen Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen (Disziplinargewalt).

Neben den Körperschaftsrechten bestehen einige an den Körperschaftsstatus anknüpfende einfachgesetzliche begünstigende Regelungen im Bundes- und Landesrecht (sog. Privilegien-Bündel), z.B. Vergünstigungen bei Steuern und anderen Abgaben, Vollstreckungsschutz, besondere bauplanungsrechtliche Berücksichtigung oder Mitspracherechte in Gremien.
Die meisten dieser Regelungen bedeuten die Gleichstellung von religionsgemeinschaftlichen und staatlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts; nur einige von ihnen begründen Vorrechte, die ausschließlich den religionsgemeinschaftlichen Körperschaften zugutekommen.

Im Vergleich zu den Religionsgemeinschaften ohne Körperschaftsstatus jedoch stellen alle diese Regelungen Ungleichbehandlungen („Privilegien“) dar, die aber jeweils dann gerechtfertigt sind, wenn sie auf sachgerechten Kriterien beruhen.

Es gibt noch eine ganze Reihe Vorteile, die sich aus dem Status "Religionsgemeinschaft" ergeben. Sie sind in der Öffentlichkeit kaum bekannt, doch die WTG weiß jeden noch so kleinen Vorteil zu nützen.

In einem Vortrag geht Prof. Schachtschneider auf die Besonderheit der Definition "Religionsfreiheit" ein:
Tatsächlich wird diese "Freiheit" von den Religionsgemeinschaften auf der Grundlage des Artikel 140 GG in Anspruch genommen.  Doch es ist ein Paradoxon. Denn die Verfassung garantiert "Bekenntnisfreiheit" als unveräußerliches Recht. Artikel 4 (1) GG lautet wörtlich: "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich."
Sie garantiert auch die freie Ausübung des Bekenntnisses - der Religion -. Artikel 4 GG (2): "Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet".
Hier gibt es aber unter Umständen die Notwendigkeit zu Beschränkungen. Es ist kein "unveräußerliches" Menschenrecht, im Namen der Religion die Bestimmungen des Grundgesetzes zu ignorieren.
https://www.youtube.com/watch?v=ymuKOah3acs

Prof. Dr. Schachtschneider sagt, dass Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit für unverletzlich erklärt.

Dieser Freiheit dürfen niemals Schranken auferlegt werden!

Die Ausübung der Religion wird jedoch in Absatz 2 nicht für unverletzlich erklärt. Sie wird zwar gewährleistet, ist aber gemäß Artikel 136 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung in Bezug auf die Gesetze der Republik in ihre Schranken zu verweisen.

Während meiner Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas konnte ich die Auswirkungen des Artikels 140 GG bei der Anwendung der innerorganisatorischen Autonomie hautnah erleben. Bei innerorganisatorischen, disziplinarischen Maßnahmen beriefen sich die Laienrichter auf diese Autonomie und weigerten sich mit Gerichten oder Anwälten zu kooperieren.
Auf Basis dieser innerorganisatorischen Praxis hat die Royal Commission in Australien jüngst mehr als tausend Fälle von Kindesmissbrauch aufgedeckt, die systematisch vertuscht wurden.

Nach meinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas erfuhr ich die grundgesetzwidrigen Eingriffe in mein Privatleben und mein soziales Umfeld am eigenen Leib. Durch die Lehre der Zeugen Jehovas, wer mit Ex-Mitgliedern Kontakt hält stellt sich auf die Seite der Feinde Gottes, nämlich dem Teufel und der Dämonen, werden die Ehemaligen von ihrem kompletten sozialen Umfeld und vor allem in der Regel auch von ihren Familien isoliert.

Das ist ein Eingriff in die Grundrechte der Bekenntnisfreiheit und Gewissenfreiheit, den ich durch die Ächtung und Sanktionen erfahren habe.

Bei meiner Ausstiegsberatung begegnen mir nun seit Jahren, traumatisierte Aussteiger, die durch den Verlust ihrer sozialen Heimat, einen seelischen Kollaps erlitten und oft mit jahrelanger therapeutischer Begleitung versuchen müssen, wieder eine neue Struktur in ihr Leben zu bringen.

Mir wurde insbesondere klar, dass der Begriff »#Religionsfreiheit« als unveräußerliches Grundrecht so in unserer Verfassung nicht verankert ist.

Ja es ist nicht möglich zwei unterschiedlich gewertete Begriffe in diesen einen Begriff zusammenzufassen. Trotzdem hat es sich, vermutlich ganz im Interesse der Religionsgemeinschaft, eingebürgert, umgangssprachlich zu behaupten, in Deutschland gäbe es das Grundrecht der Religionsfreiheit.
Ich lese in Artikel 4 GG von der Freiheit des Bekenntnisses. In Artikel 5 wird gesagt, dass das Recht auf freie Ausübung der Religion da beschränkt ist, wo es in die Rechte Dritter eingreift. Religionsausübung kann also nicht uneingeschränkt gewährt werden.
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Beispiele dazu finden sich gerade im Islam, der in Deutschland verschiedene Vorschriften der Scharia nicht umsetzen kann.
Trotz der hohen Kosten, die der Einzelne - aber auch die Solidargemeinschaft - zu tragen hat, ist es nicht möglich, sich gegen die innerorganisatorische Autonomie mit juristischen Mitteln zu wehren.

Ich finde das ist ein unerträglicher Zustand.

​Ein alter Zopf aus einer Zeit in der die Autoritätshörigkeit zur Normalität gehörte, die Religion unantastbar schien, religiöser Glauben noch oft mehr mit Aberglauben als mit aufgeklärter spiritueller Transzendenz zu tun hatte.  



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​Termine für die Gruppentreffen
Achtung Sektengefahr! Vor einer Entscheidung
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Die wahren Gründer der Wachtturm-Gesellschaft:

http://de.wikipedia.org/wiki/William_Henry_Conley